Definition
Die Anzeigepflichtverletzung (§§ 19-22 VVG) liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, nicht oder falsch anzeigt.
Rechtsgrundlage
- § 19 VVG — Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
- § 20 VVG — Vertreterverhalten
- § 21 VVG — Ausübung der Rechte des Versicherers
- § 22 VVG — Arglistige Täuschung
- BGH IV ZR 306/14 — Spontane Anzeigepflicht bei offensichtlich gefahrerheblichen Umständen
Rechtsfolgen
| Verschuldensgrad | Frist | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Arglist (§ 22 VVG) | 10 Jahre | Anfechtung, kein Versicherungsschutz |
| Vorsatz (§ 21 Abs. 2 VVG) | 5 Jahre | Rücktritt, Leistungsfreiheit |
| Grobe Fahrlässigkeit | 5 Jahre | Rücktritt, quotale Leistungskürzung |
| Einfache Fahrlässigkeit | 1 Monat | Kündigung oder Vertragsanpassung |
| Schuldlos | — | Kein Rücktritt möglich |
Praxisrelevanz
Der Versicherer darf nur nach Umständen fragen, die für seine Risikobewertung erheblich sind. Spontane Anzeigepflichten (ohne Frage des Versicherers) bestehen nur bei offensichtlich gefahrerheblichen Umständen. Die Beweislast für die Verletzung und den Verschuldensgrad liegt beim Versicherer.
Häufige Fehler
- Gesundheitsfragen aus dem Gedächtnis beantworten statt Arztunterlagen zu prüfen
- Den Makler die Gesundheitsfragen ausfüllen lassen — er kennt die Krankengeschichte nicht
- "Kleinigkeiten" verschweigen, die der Versicherer als erheblich einstuft (z.B. Physiotherapie wegen Rückenschmerzen)