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Was ist Datenschutz beim Beratungsprotokoll?

Datenschutz beim Beratungsprotokoll — DSGVO-Anforderungen an Erhebung, Speicherung und Löschung sensibler Versicherungsdaten.

Einfach erklärt

In einem Beratungsprotokoll stehen sehr persönliche Dinge: Ihr Einkommen, Ihre Gesundheit, Ihre Familiensituation, Ihre Schulden. Stellen Sie sich vor, diese Informationen landen in den falschen Händen. Nicht schön, oder?

Deshalb gelten für Beratungsprotokolle strenge Datenschutzregeln. Der Makler darf nur das aufschreiben, was für die Beratung nötig ist. Er muss die Daten sicher aufbewahren. Und er darf sie nicht einfach an Dritte weitergeben — außer an die Versicherung, die den Vertrag bearbeitet.

Seit der DSGVO haben Sie als Kunde starke Rechte: Sie können jederzeit erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind, Sie können Korrekturen verlangen, und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Daten gelöscht werden.

Fachliche Definition

Definition

Datenschutz beim Beratungsprotokoll umfasst alle Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der Versicherungsberatung erhoben, verarbeitet und gespeichert werden — insbesondere Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO).

Rechtsgrundlage

  • Art. 5 DSGVO — Grundsätze der Datenverarbeitung
  • Art. 6 DSGVO — Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Vertragserfüllung + berechtigtes Interesse)
  • Art. 9 DSGVO — Verarbeitung besonderer Kategorien (Gesundheitsdaten)
  • Art. 13, 14 DSGVO — Informationspflichten
  • § 22 BDSG — Nationale Umsetzung für besondere Datenkategorien

Praxisrelevanz

Rechtsgrundlagen für Beratungsprotokolle: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung), Art. 6 Abs. 1 lit. c (rechtliche Verpflichtung nach § 61 VVG). Gesundheitsdaten: nur mit ausdrücklicher Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) oder für Versicherungszwecke (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG). Aufbewahrung vs. Löschung: Spannungsfeld zwischen Aufbewahrungspflicht (10+ Jahre) und Löschpflicht (Datenminimierung). Technische Maßnahmen: Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, pseudonymisierte Speicherung.

Häufige Fehler

  • Gesundheitsdaten ohne Einwilligung verarbeiten — besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO erfordern extra Rechtsgrundlage
  • Datenschutzhinweise nicht erteilen — jeder Kunde muss bei Ersterhebung informiert werden (Art. 13 DSGVO)

Verwandte Begriffe

Schlagwörter

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