Definition
Die Erstinformation (auch Statusmitteilung) ist die gesetzlich vorgeschriebene Information, die ein Versicherungsvermittler dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt unaufgefordert mitteilen muss. Sie umfasst Status, Identität, Vergütung und Beschwerdemöglichkeiten.
Rechtsgrundlage
- § 15 VersVermV — Informationspflichten bei erstem Kontakt
- § 11 VersVermV — Inhalt der Statusinformation
- § 34d GewO — Registrierungspflicht im Vermittlerregister
- Art. 18, 19 IDD — EU-Vorgaben zur vorvertraglichen Information
Praxisrelevanz
Die Erstinformation muss enthalten:
- 1Name und Anschrift des Vermittlers
- 2Registriernummer im Vermittlerregister und Zugangsweg (www.vermittlerregister.info)
- 3Status — Versicherungsmakler, -vertreter, -berater
- 4Art der Vergütung — Provision, Honorar, Courtage
- 5Beschwerdestellen — Versicherungsombudsmann, BaFin, zuständige IHK
- 6Beteiligungen — an Versicherungsunternehmen oder umgekehrt (ab 10 %)
Vergleich
| Information | Erstinformation | Beratungsprotokoll | Produktinformationsblatt |
|---|---|---|---|
| Zeitpunkt | Vor erstem Kontakt | Nach Beratung | Vor Vertragsschluss |
| Inhalt | Vermittlerstatus | Beratungsinhalt | Produkteigenschaften |
| Auslöser | Erster Kontakt | Beratungsgespräch | Produktangebot |
Praxisbeispiel
Maklerin Berger hat einen neuen Kunden über eine Empfehlung erhalten. Beim ersten Telefonat bespricht sie direkt eine Kfz-Versicherung, ohne die Erstinformation übermittelt zu haben. Ein Wettbewerber erfährt davon und mahnt sie ab — Kosten: 1.800 € Anwaltsgebühren plus Unterlassungserklärung. Die Erstinformation hätte eine E-Mail mit PDF-Anhang gekostet.
Häufige Fehler
- Erstinformation nur auf der Website — Reicht nicht aus. Sie muss dem Kunden aktiv übermittelt werden, nicht nur abrufbar sein.
- Veraltete Registriernummer — Bei Umfirmierungen oder Standortwechsel muss die Erstinformation aktualisiert werden.
- Keine Erstinformation bei Bestandskunden — Auch langjährige Kunden haben ein Recht darauf, insbesondere wenn sich der Status geändert hat.