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Was ist § 61 VVG?

§ 61 VVG regelt die Beratungs- und Dokumentationspflicht für Versicherungsvermittler — verständlich erklärt mit Praxisbeispielen.

Einfach erklärt

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto. Der Verkäufer empfiehlt Ihnen ein Modell, erklärt die Extras und Sie einigen sich auf einen Preis. Aber nirgendwo steht geschrieben, was besprochen wurde. Wenn die Klimaanlage fehlt, die angeblich dabei sein sollte — Pech gehabt.

§ 61 VVG ist das Gesetz, das genau das bei Versicherungen verhindert. Es zwingt den Vermittler, nach dem Gespräch aufzuschreiben: Was wollte der Kunde? Was habe ich empfohlen? Und warum genau das? Alles in Textform, alles nachprüfbar.

Klingt nach Bürokratie? Ist es auch. Aber der Paragraf hat schon tausende Kunden davor bewahrt, eine Versicherung zu bekommen, die sie gar nicht brauchten — oder eine zu verpassen, die sie dringend gebraucht hätten.

Fachliche Definition

Definition

§ 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt die Beratungs- und Dokumentationspflichten von Versicherungsvermittlern. Er verpflichtet zur Befragung des Kunden nach Wünschen und Bedürfnissen, zur Erteilung eines begründeten Rats und zur schriftlichen Dokumentation.

Rechtsgrundlage

Der Paragraf hat drei Absätze:

  • Abs. 1 — Befragungs-, Beratungs- und Dokumentationspflicht
  • Abs. 2 — Möglichkeit des Beratungsverzichts durch den Kunden
  • Abs. 3 — Verweis auf die Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
§ 61 VVG setzt Art. 20 der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) in deutsches Recht um.

Praxisrelevanz

Der Kern von § 61 VVG in der täglichen Arbeit:

  1. 1Befragung — Systematische Erhebung der Kundensituation
  2. 2Beratung — Passende Empfehlung mit nachvollziehbarer Begründung
  3. 3Dokumentation — Schriftliche Fixierung in Textform (§ 126b BGB)
  4. 4Übermittlung — Dem Kunden vor Vertragsschluss aushändigen
Bei einem Verstoß trifft den Vermittler die Beweislast — er muss nachweisen, dass er korrekt beraten hat. Ohne Protokoll ist das praktisch unmöglich.

Vergleich

Regelung§ 61 VVG§ 6 VVG§ 62 VVG
AdressatVersicherungsvermittlerVersichererVersicherungsvermittler
InhaltBeratung und DokumentationBeratungspflichtForm der Dokumentation
SanktionBeweislastumkehrSchadensersatzSchadensersatz

Praxisbeispiel

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.03.2019, Az. 12 U 87/18) sprach einem Kunden Schadensersatz zu, weil der Makler keinen Elementarschutz empfohlen hatte — und kein Beratungsprotokoll vorlag. Der Makler konnte nicht beweisen, dass er über das Risiko aufgeklärt hatte. Kosten: 127.000 €.

Häufige Fehler

  • "Anlasslose Beratung" ignorieren — Auch wenn der Kunde nur nach dem Preis fragt, kann eine Beratungspflicht bestehen, wenn erkennbar eine Deckungslücke vorliegt.
  • Beratungsverzicht nicht korrekt dokumentieren — Der Verzicht muss auf gesonderter Erklärung erfolgen, nicht versteckt in AGB.
  • Aktualisierung vergessen — Bei wesentlichen Vertragsänderungen entsteht eine erneute Beratungs- und Dokumentationspflicht.

Verwandte Begriffe

Schlagwörter

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