Definition
§ 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt die Beratungs- und Dokumentationspflichten von Versicherungsvermittlern. Er verpflichtet zur Befragung des Kunden nach Wünschen und Bedürfnissen, zur Erteilung eines begründeten Rats und zur schriftlichen Dokumentation.
Rechtsgrundlage
Der Paragraf hat drei Absätze:
- Abs. 1 — Befragungs-, Beratungs- und Dokumentationspflicht
- Abs. 2 — Möglichkeit des Beratungsverzichts durch den Kunden
- Abs. 3 — Verweis auf die Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
Praxisrelevanz
Der Kern von § 61 VVG in der täglichen Arbeit:
- 1Befragung — Systematische Erhebung der Kundensituation
- 2Beratung — Passende Empfehlung mit nachvollziehbarer Begründung
- 3Dokumentation — Schriftliche Fixierung in Textform (§ 126b BGB)
- 4Übermittlung — Dem Kunden vor Vertragsschluss aushändigen
Vergleich
| Regelung | § 61 VVG | § 6 VVG | § 62 VVG |
|---|---|---|---|
| Adressat | Versicherungsvermittler | Versicherer | Versicherungsvermittler |
| Inhalt | Beratung und Dokumentation | Beratungspflicht | Form der Dokumentation |
| Sanktion | Beweislastumkehr | Schadensersatz | Schadensersatz |
Praxisbeispiel
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.03.2019, Az. 12 U 87/18) sprach einem Kunden Schadensersatz zu, weil der Makler keinen Elementarschutz empfohlen hatte — und kein Beratungsprotokoll vorlag. Der Makler konnte nicht beweisen, dass er über das Risiko aufgeklärt hatte. Kosten: 127.000 €.
Häufige Fehler
- "Anlasslose Beratung" ignorieren — Auch wenn der Kunde nur nach dem Preis fragt, kann eine Beratungspflicht bestehen, wenn erkennbar eine Deckungslücke vorliegt.
- Beratungsverzicht nicht korrekt dokumentieren — Der Verzicht muss auf gesonderter Erklärung erfolgen, nicht versteckt in AGB.
- Aktualisierung vergessen — Bei wesentlichen Vertragsänderungen entsteht eine erneute Beratungs- und Dokumentationspflicht.