Definition
Der Beratungsverzicht ist die ausdrückliche, schriftliche Erklärung eines Versicherungsnehmers, auf die Beratung und/oder Dokumentation durch den Versicherungsvermittler zu verzichten. Er ist in § 61 Abs. 2 VVG geregelt.
Rechtsgrundlage
- § 61 Abs. 2 VVG — Möglichkeit des Verzichts auf Beratung und Dokumentation
- Der Verzicht muss auf einer gesonderten Urkunde unterzeichnet werden
- Der Kunde muss ausdrücklich auf die möglichen Nachteile hingewiesen werden
Praxisrelevanz
Der Beratungsverzicht wird typischerweise eingesetzt bei:
- Onlineabschlüssen — Kunden, die Vergleichsportale nutzen und direkt abschließen
- Folgegeschäften — Langjährige Kunden, die nur einen Preis wollen
- Unternehmenskunden — Firmenkunden mit eigener Risikoabteilung
Vergleich
| Aspekt | Beratung mit Protokoll | Beratungsverzicht |
|---|---|---|
| Pflicht des Maklers | Befragung, Rat, Dokumentation | Dokumentation des Verzichts |
| Haftung Makler | Nur bei Beratungsfehlern | Stark reduziert |
| Schutz für Kunden | Hoch | Gering — Risiko liegt beim Kunden |
| Formerfordernis | Textform (§ 126b BGB) | Gesonderte Urkunde mit Unterschrift |
Praxisbeispiel
Frau Klein, Geschäftsführerin eines mittelständischen Unternehmens, möchte ihre D&O-Versicherung verlängern. Sie hat eine eigene Rechtsabteilung, kennt die Bedingungen und will nur den günstigsten Preis. Der Makler bietet Beratung an, Frau Klein verzichtet schriftlich. Ein Jahr später klagt sie, weil eine Sublimit-Klausel den Schaden begrenzt. Das Gericht weist die Klage ab — der Verzicht war wirksam, Frau Klein trug das Risiko selbst.
Häufige Fehler
- Verzicht in AGB verstecken — Unwirksam. Der Verzicht muss auf einem separaten Dokument stehen.
- Kunden nicht über Nachteile informieren — Der Makler muss konkret erklären, welchen Schutz der Kunde aufgibt.
- Pauschalverzicht für alle Produkte — Riskant. Gerichte bewerten Pauschalverzichte kritisch, besser je Produkt.