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Was ist ein Beratungsverzicht?

Beratungsverzicht nach § 61 Abs. 2 VVG — wann Kunden auf Versicherungsberatung verzichten können und was Makler beachten müssen.

Einfach erklärt

Sie gehen in ein Restaurant und der Kellner möchte Ihnen die Tageskarte erklären, die Weinempfehlung aussprechen und die Beilagen erläutern. Aber Sie sagen: "Danke, ich weiß was ich will. Bringen Sie mir einfach die Nummer 7." Der Kellner nimmt es zur Kenntnis, schreibt auf, dass Sie keine Empfehlung wollten — und bringt Ihnen Nummer 7.

Genau so funktioniert der Beratungsverzicht bei Versicherungen. Der Kunde sagt: "Ich brauche keine Beratung, ich möchte genau dieses Produkt." Der Makler hält schriftlich fest, dass er dem Kunden eine Beratung angeboten hat, der Kunde aber darauf verzichtet. Wichtig: Der Kunde muss wissen, dass er dadurch Schutz aufgibt.

Das ist kein Freibrief für den Makler, schlecht zu beraten. Es ist nur eine dokumentierte Entscheidung des Kunden, der genau weiß, was er tut.

Fachliche Definition

Definition

Der Beratungsverzicht ist die ausdrückliche, schriftliche Erklärung eines Versicherungsnehmers, auf die Beratung und/oder Dokumentation durch den Versicherungsvermittler zu verzichten. Er ist in § 61 Abs. 2 VVG geregelt.

Rechtsgrundlage

  • § 61 Abs. 2 VVG — Möglichkeit des Verzichts auf Beratung und Dokumentation
  • Der Verzicht muss auf einer gesonderten Urkunde unterzeichnet werden
  • Der Kunde muss ausdrücklich auf die möglichen Nachteile hingewiesen werden

Praxisrelevanz

Der Beratungsverzicht wird typischerweise eingesetzt bei:

  • Onlineabschlüssen — Kunden, die Vergleichsportale nutzen und direkt abschließen
  • Folgegeschäften — Langjährige Kunden, die nur einen Preis wollen
  • Unternehmenskunden — Firmenkunden mit eigener Risikoabteilung
Der Verzicht muss freiwillig sein. Ein Makler darf den Kunden nicht zum Verzicht drängen, um sich Arbeit zu sparen.

Vergleich

AspektBeratung mit ProtokollBeratungsverzicht
Pflicht des MaklersBefragung, Rat, DokumentationDokumentation des Verzichts
Haftung MaklerNur bei BeratungsfehlernStark reduziert
Schutz für KundenHochGering — Risiko liegt beim Kunden
FormerfordernisTextform (§ 126b BGB)Gesonderte Urkunde mit Unterschrift

Praxisbeispiel

Frau Klein, Geschäftsführerin eines mittelständischen Unternehmens, möchte ihre D&O-Versicherung verlängern. Sie hat eine eigene Rechtsabteilung, kennt die Bedingungen und will nur den günstigsten Preis. Der Makler bietet Beratung an, Frau Klein verzichtet schriftlich. Ein Jahr später klagt sie, weil eine Sublimit-Klausel den Schaden begrenzt. Das Gericht weist die Klage ab — der Verzicht war wirksam, Frau Klein trug das Risiko selbst.

Häufige Fehler

  • Verzicht in AGB verstecken — Unwirksam. Der Verzicht muss auf einem separaten Dokument stehen.
  • Kunden nicht über Nachteile informieren — Der Makler muss konkret erklären, welchen Schutz der Kunde aufgibt.
  • Pauschalverzicht für alle Produkte — Riskant. Gerichte bewerten Pauschalverzichte kritisch, besser je Produkt.

Verwandte Begriffe

Schlagwörter

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