Definition
Die Maklervollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der ein Versicherungsnehmer einem Versicherungsmakler die Befugnis erteilt, in seinem Namen gegenüber Versicherungsunternehmen zu handeln. Sie bildet zusammen mit dem Maklervertrag die rechtliche Grundlage der Geschäftsbeziehung.
Rechtsgrundlage
- § 164 ff. BGB — Allgemeine Vorschriften zur Stellvertretung
- § 59 VVG — Definition des Versicherungsmaklers
- § 60 VVG — Pflicht zur Marktuntersuchung
- Sachwalterrechtsprechung des BGH — Besondere Treuepflicht des Maklers
Praxisrelevanz
Die Maklervollmacht berechtigt typischerweise zu:
- Einholung und Vergleich von Angeboten
- Abschluss, Änderung und Kündigung von Versicherungsverträgen
- Entgegennahme von Versicherungsscheinen und Korrespondenz
- Schadenmeldung und Begleitung der Schadenregulierung
- Verwaltung des gesamten Versicherungsbestands
Vergleich
| Merkmal | Maklervollmacht | Maklermandat | Beratungsvertrag |
|---|---|---|---|
| Rechtliche Wirkung | Vertretungsmacht | Schuldrechtliche Pflichten | Beratungspflicht |
| Gegenüber Dritten | Ja (Außenwirkung) | Nein (nur intern) | Nein |
| Kündigung | Jederzeit widerrufbar | Nach Vereinbarung | Nach Vereinbarung |
Praxisbeispiel
Makler Hartmann betreut die Gastronomiekette "Zur goldenen Gans". Die Maklervollmacht deckt alle Sparten ab — Betriebshaftpflicht, Inhaltsversicherung, Betriebsunterbrechung. Als in einer Filiale ein Wasserschaden entsteht, meldet Hartmann den Schaden, beauftragt den Gutachter und verhandelt mit dem Versicherer — alles auf Basis der Vollmacht, ohne dass der Geschäftsführer selbst aktiv werden muss.
Häufige Fehler
- Vollmacht zu weit gefasst — Eine Generalvollmacht ohne Einschränkungen kann dazu führen, dass der Makler Verträge abschließt, die der Kunde gar nicht wollte.
- Widerrufsrecht nicht beachten — Der Kunde kann die Vollmacht jederzeit widerrufen. Der Makler muss dann sofort alle Handlungen einstellen.
- Keine Aktualisierung bei Maklerwechsel — Wechselt der Kunde den Makler, muss die alte Vollmacht widerrufen und eine neue erteilt werden.