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Was ist die Sachwalterstellung?

Die Sachwalterstellung macht den Versicherungsmakler zum treuhänderischen Vertreter des Kunden — Pflichten, Haftung und BGH-Rechtsprechung.

Einfach erklärt

Stellen Sie sich einen Anwalt vor. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, dann arbeitet der ausschließlich für Sie. Er vertritt Ihre Interessen, nicht die der Gegenseite. Und er muss Ihnen alles sagen, was wichtig ist — auch wenn es unangenehm ist.

Genau so ist die Sachwalterstellung beim Versicherungsmakler. Der Makler steht auf Ihrer Seite, nicht auf der Seite der Versicherung. Er muss den Markt durchsuchen, das beste Angebot für Sie finden und Sie vor Fehlentscheidungen warnen. Tut er das nicht, haftet er persönlich.

Das ist der große Unterschied zum Versicherungsvertreter: Der Vertreter arbeitet für die Versicherungsgesellschaft. Der Makler in Sachwalterstellung arbeitet für Sie. Punkt.

Fachliche Definition

Definition

Die Sachwalterstellung beschreibt die besondere Treuepflicht eines Versicherungsmaklers gegenüber seinem Kunden. Der BGH hat diese Position in ständiger Rechtsprechung konkretisiert: Der Makler ist "treuhänderähnlicher Sachwalter" des Versicherungsnehmers.

Rechtsgrundlage

  • BGH-Rechtsprechung — Grundsatzentscheidung BGHZ 94, 356 (ständige Rspr.)
  • § 59 Abs. 3 VVG — Makler als Sachwalter des Versicherungsnehmers
  • § 60 VVG — Pflicht zur hinreichenden Marktuntersuchung
  • § 61 VVG — Beratungs- und Dokumentationspflicht

Praxisrelevanz

Aus der Sachwalterstellung ergeben sich weitreichende Pflichten:

  • Marktanalyse — Hinreichende Zahl von Angeboten prüfen (§ 60 VVG)
  • Aufklärung — Über Deckungslücken, Risiken und Ausschlüsse informieren
  • Überwachung — Bestehende Verträge laufend auf Aktualität prüfen
  • Schadenmanagement — Im Schadenfall die Interessen des Kunden vertreten
  • Warnpflicht — Vor nachteiligen Entscheidungen des Kunden warnen
Der Haftungsmaßstab ist streng: Der Makler haftet wie ein Fachmann, nicht wie ein Laie. Unwissenheit schützt nicht.

Vergleich

PflichtMakler (Sachwalter)VertreterBerater (§ 34e GewO)
MarktuntersuchungJa (hinreichend)Nein (nur eigenes Unternehmen)Ja (umfassend)
TreuepflichtGegenüber KundeGegenüber VersichererGegenüber Kunde
VergütungCourtage vom VersichererProvision vom VersichererHonorar vom Kunden
HaftungStreng (Fachmann)BegrenztStreng (Fachmann)

Praxisbeispiel

Das OLG Düsseldorf verurteilte einen Makler zu 340.000 € Schadensersatz, weil er die Betriebsunterbrechungsversicherung eines Produktionsbetriebs nicht an die gestiegene Umsatzentwicklung angepasst hatte. Das Gericht: "Als Sachwalter hätte der Makler die Unterversicherung erkennen und den Kunden informieren müssen."

Häufige Fehler

  • Bestandspflege vernachlässigen — Die Sachwalterstellung endet nicht mit dem Vertragsabschluss. Laufende Überprüfung ist Pflicht.
  • Deckungslücken nicht ansprechen — Wenn erkennbar Risiken nicht versichert sind, muss der Makler aktiv darauf hinweisen.
  • Nur ein Angebot einholen — "Hinreichende Marktuntersuchung" bedeutet: mehrere Anbieter vergleichen, nicht nur den Haustarif.

Verwandte Begriffe

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