Definition
Die Aufbewahrungspflicht verpflichtet Versicherungsvermittler zur geordneten Archivierung von Geschäftsunterlagen, Beratungsprotokollen und Korrespondenz über gesetzlich festgelegte Zeiträume.
Rechtsgrundlage
- § 257 HGB — Handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten (6-10 Jahre)
- § 147 AO — Steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten (10 Jahre)
- Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO — Speicherbegrenzung (so lange wie nötig)
- § 195 BGB — Regelverjährung (3 Jahre) als Mindestaufbewahrungsfrist
Praxisrelevanz
Empfohlene Aufbewahrungsdauer für Beratungsprotokolle: mindestens 10 Jahre nach Vertragsende. Bei Lebens-/Rentenversicherungen: bis zu 30 Jahre (§ 199 Abs. 3 BGB — absolute Verjährungsfrist). Digitale Archivierung ist zulässig, sofern GoBD-konform (revisionssicher, unveränderbar). DSGVO-Spannungsfeld: Aufbewahrungspflicht vs. Löschpflicht — gesetzliche Pflichten gehen vor.
Häufige Fehler
- Unterlagen nach 3 Jahren löschen weil die Regelverjährung abgelaufen ist — Haftungsansprüche können länger bestehen
- Digitale Archive nicht revisionssicher gestalten — manipulierbare Dateien haben keinen Beweiswert