Definition
Beratungshaftung bezeichnet die zivilrechtliche Haftung eines Versicherungsvermittlers für Schäden, die dem Kunden durch fehlerhafte, unvollständige oder unterlassene Beratung entstehen. Die Haftungsgrundlage ergibt sich aus Vertrag (Maklervertrag) und/oder Delikt (§ 823 BGB).
Rechtsgrundlage
- § 63 VVG — Schadensersatzpflicht des Vermittlers
- § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 823 BGB — Deliktische Haftung
- § 61, 62 VVG — Verletzung der Beratungs-/Dokumentationspflicht als Haftungsgrund
Praxisrelevanz
Typische Haftungsfälle:
- Falsche Produktempfehlung — Produkt passt nicht zur Kundensituation
- Unterlassene Risikoaufklärung — Deckungslücke nicht angesprochen
- Fehlerhafte Antragstellung — Gesundheitsfragen falsch beantwortet
- Versäumte Frist — Kündigung oder Wechsel nicht rechtzeitig eingeleitet
- Mangelnde Bestandspflege — Veralteter Versicherungsschutz nicht aktualisiert
Vergleich
| Haftungsaspekt | Versicherungsmakler | Versicherungsvertreter | Versicherer |
|---|---|---|---|
| Haftungsmaßstab | Streng (Sachwalter) | Mild (Erfüllungsgehilfe) | Für eigene Beratung |
| Pflichtversicherung | Ja, mind. 1.300.380 € | Über Versicherer | Eigene Deckung |
| Verjährung | 3 Jahre (§ 195 BGB) | 3 Jahre | 3 Jahre |
| Beweislast | Makler (bei fehlender Doku) | Vertreter/Versicherer | Versicherer |
Praxisbeispiel
Der BGH (IV ZR 132/13) bestätigte die Haftung eines Maklers, der bei einer Gebäudeversicherung den Wert des Gebäudes zu niedrig angesetzt hatte. Nach einem Brand erstattete der Versicherer nur 60 % des Schadens (Unterversicherung). Der Makler musste die Differenz — 185.000 € — aus eigener Tasche zahlen. Sein Fehler: Keine aktuelle Wertermittlung, kein Protokoll über die Risikobewertung.
Häufige Fehler
- Keine Vermögensschadenhaftpflicht — Pflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 GewO. Ohne sie droht der Entzug der Erlaubnis.
- Haftungsausschlüsse im Maklervertrag — Unwirksam, soweit sie die Kernpflichten betreffen. Gerichte kassieren solche Klauseln regelmäßig.
- Verjährung unterschätzen — 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens. Kunden klagen oft erst, wenn ein Versicherungsfall eintritt — das kann Jahre nach der Beratung sein.