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Was ist Beratungshaftung?

Beratungshaftung — wann Versicherungsmakler für Beratungsfehler persönlich haften, mit BGH-Urteilen und Praxisfällen.

Einfach erklärt

Stellen Sie sich vor, ein Reisebüro empfiehlt Ihnen ein Hotel am Meer. Sie buchen, kommen an — und das Hotel liegt an einer Autobahnbaustelle, der Strand ist gesperrt. Das Reisebüro hat schlecht beraten. Und weil sie das beruflich machen und dafür bezahlt werden, müssen sie den Schaden ersetzen.

Bei Versicherungen läuft es genauso. Wenn ein Makler Ihnen eine Versicherung empfiehlt, die nicht passt, oder vergisst, Sie auf ein wichtiges Risiko hinzuweisen, haftet er dafür. Nicht die Versicherungsgesellschaft — der Makler persönlich.

Die Beratungshaftung ist also die Konsequenz aus schlechter Beratung. Sie sorgt dafür, dass Berater ihren Job ernst nehmen. Denn wenn sie es nicht tun, zahlen sie selbst.

Fachliche Definition

Definition

Beratungshaftung bezeichnet die zivilrechtliche Haftung eines Versicherungsvermittlers für Schäden, die dem Kunden durch fehlerhafte, unvollständige oder unterlassene Beratung entstehen. Die Haftungsgrundlage ergibt sich aus Vertrag (Maklervertrag) und/oder Delikt (§ 823 BGB).

Rechtsgrundlage

  • § 63 VVG — Schadensersatzpflicht des Vermittlers
  • § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
  • § 823 BGB — Deliktische Haftung
  • § 61, 62 VVG — Verletzung der Beratungs-/Dokumentationspflicht als Haftungsgrund

Praxisrelevanz

Typische Haftungsfälle:

  • Falsche Produktempfehlung — Produkt passt nicht zur Kundensituation
  • Unterlassene Risikoaufklärung — Deckungslücke nicht angesprochen
  • Fehlerhafte Antragstellung — Gesundheitsfragen falsch beantwortet
  • Versäumte Frist — Kündigung oder Wechsel nicht rechtzeitig eingeleitet
  • Mangelnde Bestandspflege — Veralteter Versicherungsschutz nicht aktualisiert
Die Beweislast liegt beim Vermittler, wenn er gegen die Dokumentationspflicht verstoßen hat. Ohne Protokoll wird vermutet, dass nicht beraten wurde.

Vergleich

HaftungsaspektVersicherungsmaklerVersicherungsvertreterVersicherer
HaftungsmaßstabStreng (Sachwalter)Mild (Erfüllungsgehilfe)Für eigene Beratung
PflichtversicherungJa, mind. 1.300.380 ۆber VersichererEigene Deckung
Verjährung3 Jahre (§ 195 BGB)3 Jahre3 Jahre
BeweislastMakler (bei fehlender Doku)Vertreter/VersichererVersicherer

Praxisbeispiel

Der BGH (IV ZR 132/13) bestätigte die Haftung eines Maklers, der bei einer Gebäudeversicherung den Wert des Gebäudes zu niedrig angesetzt hatte. Nach einem Brand erstattete der Versicherer nur 60 % des Schadens (Unterversicherung). Der Makler musste die Differenz — 185.000 € — aus eigener Tasche zahlen. Sein Fehler: Keine aktuelle Wertermittlung, kein Protokoll über die Risikobewertung.

Häufige Fehler

  • Keine Vermögensschadenhaftpflicht — Pflichtversicherung nach § 34d Abs. 5 GewO. Ohne sie droht der Entzug der Erlaubnis.
  • Haftungsausschlüsse im Maklervertrag — Unwirksam, soweit sie die Kernpflichten betreffen. Gerichte kassieren solche Klauseln regelmäßig.
  • Verjährung unterschätzen — 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens. Kunden klagen oft erst, wenn ein Versicherungsfall eintritt — das kann Jahre nach der Beratung sein.

Verwandte Begriffe

Schlagwörter

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