Was der Gesetzgeber vorsieht
§ 61 Abs. 2 VVG erlaubt dem Versicherungsnehmer, auf die Beratung und Dokumentation zu verzichten. Aber die Hürden sind hoch:
- 1Der Verzicht muss vom Kunden ausgehen — nicht vom Vermittler
- 2Der Verzicht muss auf einer gesonderten Erklärung erfolgen — nicht versteckt in AGB oder einem Beiblatt
- 3Der Kunde muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Verzicht seine Rechte einschränkt
- 4Der Vermittler muss den Verzicht dokumentieren — was paradox klingt, aber Sinn ergibt
Die drei häufigsten Fehler
Fehler 1: Der Makler schlägt den Verzicht vor
"Wollen wir auf die Beratungsdokumentation verzichten? Dann geht es schneller." Dieser Satz fällt in vielen Beratungsgesprächen — und er ist ein Haftungsproblem.
Der Verzicht muss vom Kunden kommen, nicht vom Vermittler. Wenn der Makler den Verzicht vorschlägt, entsteht der Eindruck, dass er die Dokumentationspflicht umgehen will. Vor Gericht wird das gegen ihn gewertet.
Das OLG Düsseldorf hat 2021 klargestellt: Ein vom Vermittler initiierter Beratungsverzicht ist unwirksam. Der Makler haftet, als hätte der Verzicht nie stattgefunden.
Fehler 2: Formular statt gesonderter Erklärung
Viele Makler verwenden ein vorgedrucktes Formular mit Ankreuzmöglichkeit: "Der Kunde verzichtet auf Beratung gemäß § 61 Abs. 2 VVG." Der Kunde kreuzt an, unterschreibt, fertig.
Das Problem: Ein standardisiertes Ankreuzformular kann den Eindruck erwecken, der Verzicht sei Routine statt bewusste Entscheidung. Gerichte prüfen, ob der Kunde den Verzicht tatsächlich verstanden hat — und ein routinemäßiges Kreuz auf einem DIN-A4-Formular mit 15 anderen Ankreuzfeldern reicht dafür nicht.
Besser: Eine gesonderte Erklärung auf einem eigenen Blatt, die der Kunde handschriftlich ergänzt: "Ich verzichte bewusst auf die Beratung und bin mir bewusst, dass ich damit auf meinen Schadensersatzanspruch bei Falschberatung verzichte."
Fehler 3: Kein Hinweis auf die Konsequenzen
Der Kunde muss verstehen, worauf er verzichtet. Das bedeutet: Der Makler muss ihm erklären, dass er bei einem späteren Schaden keine Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen kann.
Viele Makler unterlassen diesen Hinweis — entweder aus Zeitdruck oder weil sie den Kunden nicht verschrecken wollen. Aber ohne diesen Hinweis ist der Verzicht anfechtbar.
Drei Urteile, die jeder Makler kennen sollte
OLG Düsseldorf, 2021
Ein Makler hatte einem Gewerbekunden eine Gebäudeversicherung ohne Elementarschutz vermittelt. Der Kunde hatte auf die Beratung verzichtet. Nach einem Starkregenschaden klagte er gegen den Makler.
Das Gericht: Der Verzicht war unwirksam, weil der Makler ihn vorgeschlagen hatte. Der Makler wurde zur Zahlung von 127.000 Euro verurteilt.
BGH, 2019 (IV ZR 51/18)
Der BGH stellte klar: Selbst bei einem wirksamen Beratungsverzicht bleibt der Vermittler verpflichtet, offensichtliche Deckungslücken anzusprechen. Der Verzicht befreit nicht von der Grundpflicht, den Kunden vor erkennbaren Fehlentscheidungen zu warnen.
Das bedeutet: Der Beratungsverzicht ist kein Freibrief. Der Makler kann sich nicht hinter dem Verzicht verstecken, wenn er eine offensichtliche Gefahr ignoriert hat.
LG Köln, 2022
Ein Privatkunde hatte online eine Risikolebensversicherung abgeschlossen und auf die Beratung verzichtet. Als er an einer Vorerkrankung starb, die bei einer Beratung aufgefallen wäre, klagten die Hinterbliebenen.
Das Gericht entschied: Im Onlinevertrieb gelten dieselben Regeln. Der Verzicht muss aktiv und bewusst erfolgen — ein vorausgefülltes Häkchen in einem Online-Formular reicht nicht.
Wann der Verzicht sinnvoll sein kann
Es gibt legitime Situationen, in denen ein Beratungsverzicht angemessen ist:
- Professionelle Versicherungsnehmer (Versicherungsmanager in Unternehmen), die selbst über Fachkenntnisse verfügen
- Vertragsverlängerungen bei unverändertem Risikoprofil, wenn der Kunde den bestehenden Schutz kennt
- Kleinstverträge (z.B. Reiserücktritt), bei denen eine vollständige Beratung unverhältnismäßig wäre
Praktische Empfehlung für Makler
- 1Niemals selbst den Verzicht vorschlagen — auch nicht zwischen den Zeilen
- 2Gesonderte Erklärung verwenden — kein Ankreuzformular, kein Beiblatt
- 3Konsequenzen mündlich und schriftlich erklären — der Kunde muss verstehen, was er aufgibt
- 4Trotz Verzicht offensichtliche Risiken ansprechen — der Verzicht befreit nicht von der Warnpflicht
- 5Im Zweifelsfall beraten — die Kosten einer Beratung sind immer niedriger als die Kosten einer Haftungsklage
Fazit
Der Beratungsverzicht ist ein rechtlich zulässiges Instrument, das in der Praxis mehr Probleme schafft als es löst. Die Voraussetzungen sind streng, die Fehlerquellen zahlreich und die Haftungsrisiken erheblich.
Für die meisten Makler gilt deshalb: Lieber beraten und dokumentieren als auf den Verzicht setzen. Es dauert zehn Minuten länger — aber es kann Hunderttausende sparen.
