Definition
Der Versicherungsombudsmann ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Er wurde 2001 auf Initiative des GDV als privatrechtlich organisierte, unabhängige Schlichtungsinstanz eingerichtet.
Rechtsgrundlage
- § 214 VVG — Verbraucherstreitbeilegung in Versicherungssachen
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) — Allgemeiner Rahmen
- Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns — Detailregelungen
Zuständigkeit
- Zuständig für: Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen, die dem Ombudsmann-Verein angeschlossen sind (ca. 95 % aller deutschen Versicherer)
- Nicht zuständig für: Private Kranken- und Pflegeversicherung (eigener Ombudsmann: PKV-Ombudsmann), Streitigkeiten zwischen Vermittlern und Versicherern
Verfahren
| Streitwert | Wirkung der Entscheidung |
|---|---|
| Bis 10.000 Euro | Bindend für den Versicherer, nicht für den Verbraucher |
| 10.000 bis 100.000 Euro | Empfehlung (nicht bindend) |
| Über 100.000 Euro | Nicht zuständig |
Praxisrelevanz
Für Makler relevant: Kunden auf die Möglichkeit der Ombudsmann-Beschwerde hinweisen, bevor sie teure Anwälte beauftragen. Besonders bei kleineren Streitwerten ist das Ombudsmann-Verfahren fast immer der bessere Weg.
Häufige Fehler
- Direkt klagen, ohne das kostenlose Schlichtungsverfahren zu versuchen
- PKV-Streitigkeiten beim falschen Ombudsmann einreichen
- Die 3-Monats-Frist zur Stellungnahme versäumen und damit den Anspruch gefährden