Definition
Obliegenheiten sind verhaltensgebundene Voraussetzungen des Versicherungsschutzes (§§ 28-32 VVG). Sie sind keine einklagbaren Pflichten, sondern Verhaltensanforderungen, deren Verletzung zum Verlust oder zur Kürzung des Leistungsanspruchs führen kann.
Rechtsgrundlage
- § 28 VVG — Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
- § 29 VVG — Teilrücktritt
- § 30 VVG — Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung
- § 31 VVG — Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
- § 32 VVG — Abweichende Vereinbarungen
Arten von Obliegenheiten
Vorvertragliche Obliegenheiten:
- Wahrheitsgemäße Beantwortung von Risikofragen (§ 19 VVG)
Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall:
- Gefahrerhöhung anzeigen (§ 23 VVG)
- Sicherheitsvorschriften einhalten (z.B. Einbruchmeldeanlage betreiben)
- Fahrzeug verkehrssicher halten (Kfz)
Vertragliche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall:
- Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG)
- Unverzügliche Schadensmeldung
- Mitwirkung bei der Schadenregulierung
- Aufklärungs- und Auskunftspflicht
Rechtsfolgen der Verletzung (§ 28 VVG)
- Vorsatz: Vollständige Leistungsfreiheit
- Grobe Fahrlässigkeit: Quotale Leistungskürzung (anteilig je nach Schwere)
- Einfache Fahrlässigkeit: Keine Kürzung
- Kausalität: Bei fehlender Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadenseintritt bleibt der Anspruch bestehen (§ 28 Abs. 3 VVG)
Häufige Fehler
- Obliegenheiten aus den AVB nicht kennen — was man nicht weiß, kann man nicht einhalten
- Schaden verspätet melden, weil man hofft, dass er sich "von selbst regelt"
- Nach einem Einbruch Spuren beseitigen, bevor der Versicherer den Schaden begutachten konnte