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Was ist die Obliegenheit?

Obliegenheiten in der Versicherung: welche Verhaltensregeln gelten, was bei Verletzung passiert und worauf Versicherte achten müssen.

Einfach erklärt

Eine Obliegenheit ist eine Art Spielregel, die Sie einhalten müssen, damit Ihre Versicherung im Ernstfall auch wirklich zahlt. Es ist keine klassische Pflicht — niemand kann Sie zwingen. Aber wenn Sie die Regel brechen, verlieren Sie Ihren Anspruch.

Ein einfaches Beispiel: Ihre Hausratversicherung verlangt, dass Sie die Wohnungstür abschließen, wenn Sie das Haus verlassen. Sie müssen das nicht tun — die Polizei kommt nicht und kontrolliert. Aber wenn eingebrochen wird und die Tür war nur zugezogen, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern.

Obliegenheiten stehen im Kleingedruckten — den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Und genau deshalb kennt sie kaum jemand. Bis es zu spät ist.

Fachliche Definition

Definition

Obliegenheiten sind verhaltensgebundene Voraussetzungen des Versicherungsschutzes (§§ 28-32 VVG). Sie sind keine einklagbaren Pflichten, sondern Verhaltensanforderungen, deren Verletzung zum Verlust oder zur Kürzung des Leistungsanspruchs führen kann.

Rechtsgrundlage

  • § 28 VVG — Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
  • § 29 VVG — Teilrücktritt
  • § 30 VVG — Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung
  • § 31 VVG — Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
  • § 32 VVG — Abweichende Vereinbarungen

Arten von Obliegenheiten

Vorvertragliche Obliegenheiten:

  • Wahrheitsgemäße Beantwortung von Risikofragen (§ 19 VVG)

Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall:
  • Gefahrerhöhung anzeigen (§ 23 VVG)
  • Sicherheitsvorschriften einhalten (z.B. Einbruchmeldeanlage betreiben)
  • Fahrzeug verkehrssicher halten (Kfz)

Vertragliche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall:
  • Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG)
  • Unverzügliche Schadensmeldung
  • Mitwirkung bei der Schadenregulierung
  • Aufklärungs- und Auskunftspflicht

Rechtsfolgen der Verletzung (§ 28 VVG)

  • Vorsatz: Vollständige Leistungsfreiheit
  • Grobe Fahrlässigkeit: Quotale Leistungskürzung (anteilig je nach Schwere)
  • Einfache Fahrlässigkeit: Keine Kürzung
  • Kausalität: Bei fehlender Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadenseintritt bleibt der Anspruch bestehen (§ 28 Abs. 3 VVG)

Häufige Fehler

  • Obliegenheiten aus den AVB nicht kennen — was man nicht weiß, kann man nicht einhalten
  • Schaden verspätet melden, weil man hofft, dass er sich "von selbst regelt"
  • Nach einem Einbruch Spuren beseitigen, bevor der Versicherer den Schaden begutachten konnte

Verwandte Begriffe

Schlagwörter

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