Definition
Ein Tippgeber ist eine Person, die einem Versicherungsvermittler potenzielle Kunden benennt, ohne selbst eine Vermittlungstätigkeit auszuüben. Der Tippgebervertrag regelt Vergütung und Pflichten.
Rechtsgrundlage
- § 34d Abs. 1 GewO — Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Vermittlung
- BaFin-Auslegung — Tippgeber dürfen nur Kontaktdaten weitergeben
- § 48b VAG — Sondervergütungsverbot beachten
Praxisrelevanz
Zulässig: Namensnennung, Kontaktdatenübermittlung, allgemeine Empfehlung. Unzulässig (ohne Erlaubnis): Produktempfehlung, Tarifvergleich, Beratung, Antragshilfe. Vergütung: einmalige Tippgeberprovision pro Kontakt (typisch 20-100 €). Der Tippgeber muss klar abgegrenzt vom Vermittler agieren. Dokumentation der Tippgeber-Tätigkeit empfohlen.
Häufige Fehler
- Tippgeber berät den Kunden inhaltlich — dann wird er zum illegalen Vermittler (Verstoß gegen § 34d GewO)
- Vergütung ist zu hoch oder erfolgsabhängig — Verdacht auf verschleierte Vermittlung