Definition
Ein Versicherungsmakler ist gemäß § 59 Abs. 3 VVG ein gewerbsmäßig tätiger Vermittler, der im Auftrag des Versicherungsnehmers handelt und dessen Interessen vertritt. Er steht in einer treuhänderähnlichen Sachwalterstellung.
Rechtsgrundlage
- § 59 Abs. 3 VVG — Legaldefinition
- § 34d GewO — Erlaubnispflicht
- § 60 VVG — Pflicht zur hinreichenden Marktuntersuchung
- BGH (BGHZ 94, 356) — Sachwalterrechtsprechung
Praxisrelevanz
Kernpflichten: hinreichende Marktanalyse (§ 60 VVG), Beratung und Dokumentation (§ 61 VVG), laufende Bestandspflege und Schadenbegleitung. Pflichtversicherung: Vermögensschadenhaftpflicht mit mind. 1.300.380 € Deckungssumme. Registrierung im Vermittlerregister der IHK obligatorisch.
Häufige Fehler
- Marktuntersuchung auf 2-3 Anbieter beschränken statt hinreichend breit zu vergleichen
- Bestandspflege vernachlässigen — der Makler muss bestehende Verträge regelmäßig prüfen
- Sachwalterstellung unterschätzen — die Haftung ist deutlich strenger als beim Vertreter