Definition
Ein Versicherungsvertreter ist gemäß § 59 Abs. 2 VVG ein gewerbsmäßig tätiger Vermittler, der von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
Rechtsgrundlage
- § 59 Abs. 2 VVG — Legaldefinition
- § 34d Abs. 1 GewO — Erlaubnispflicht (Ausgebundener Vertreter)
- § 34d Abs. 7 GewO — Gebundener Vertreter (Haftung über Versicherer)
Vergleich
| Merkmal | Versicherungsvertreter | Versicherungsmakler |
|---|---|---|
| Auftraggeber | Versicherungsunternehmen | Versicherungsnehmer |
| Produktpalette | Begrenzt (1-wenige Anbieter) | Marktbreit |
| Haftung | Versicherer haftet mit | Makler haftet selbst |
| Vergütung | Provision | Courtage |
Häufige Fehler
- Kunden denken, ein Vertreter vergleiche neutral den Markt — er vertritt die Interessen seines Versicherers
- Einfirmenvertreter werden manchmal als "Berater" bezeichnet, obwohl sie nur eine Gesellschaft vertreten