Definition
Die Weiterbildungspflicht verpflichtet Versicherungsvermittler und ihre Angestellten zu mindestens 15 Stunden qualifizierter Weiterbildung pro Kalenderjahr.
Rechtsgrundlage
- § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO — 15 Stunden Weiterbildungspflicht
- § 7 VersVermV — Anforderungen an die Weiterbildung
- Anlage 3 VersVermV — Inhalte der Weiterbildung
- Art. 10 IDD — EU-Vorgabe
Praxisrelevanz
Anrechenbare Formate: Präsenzseminare, Webinare, Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, Fachtagungen. Inhalte müssen fachbezogen sein: Versicherungsrecht, Produktkunde, Beratungskompetenz, Compliance. Nachweis: Teilnahmebescheinigungen mit Datum, Dauer, Thema und Anbieter. Aufbewahrung: 5 Jahre. Sanktion bei Nichterfüllung: Erlaubniswiderruf nach § 34d GewO.
Häufige Fehler
- Weiterbildungsstunden nicht dokumentieren — ohne Nachweis zählt nichts
- Allgemeine Vertriebsschulungen als Weiterbildung anrechnen — nur fachbezogene Inhalte sind zulässig