Definition
Die Geeignetheitserklärung (auch: Geeignetheitsbericht) ist eine erweiterte Form der Beratungsdokumentation, die bei Versicherungsanlageprodukten (z.B. fondsgebundene Lebensversicherungen) vorgeschrieben ist. Sie geht über das Beratungsprotokoll nach § 61 VVG hinaus.
Rechtsgrundlage
- § 7c VVG — Geeignetheitsbeurteilung bei Versicherungsanlageprodukten
- Art. 30 IDD — EU-Vorgaben zur Geeignetheitsprüfung
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 — Detailregeln zur Durchführung
- BaFin-Rundschreiben 02/2020 — Hinweise zur Geeignetheitsbeurteilung
Praxisrelevanz
Die Geeignetheitserklärung muss folgende Punkte abdecken:
- 1Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit Finanzprodukten
- 2Finanzielle Verhältnisse — Einkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten
- 3Anlageziele — Renditewunsch, Anlagehorizont, Risikotoleranz
- 4Verlustfähigkeit — Kann der Kunde einen Teilverlust verkraften?
- 5Begründung — Warum ist genau dieses Produkt geeignet?
Vergleich
| Merkmal | Geeignetheitserklärung | Beratungsprotokoll | Angemessenheitsprüfung |
|---|---|---|---|
| Produkte | Versicherungsanlageprodukte | Alle Versicherungen | Versicherungsanlageprodukte |
| Tiefe | Umfassend (Finanzen, Erfahrung) | Standard (Wünsche, Bedürfnisse) | Mittel (Kenntnisse) |
| Rechtsgrundlage | § 7c VVG + IDD Art. 30 | § 61 VVG | § 7c Abs. 3 VVG |
Praxisbeispiel
Makler Schmidt empfiehlt der 62-jährigen Frau Bauer eine fondsgebundene Rentenversicherung mit 12 Jahren Laufzeit. In der Geeignetheitserklärung hält er fest: Anlagehorizont bis Rentenalter, mittlere Risikotoleranz, keine Schulden, Erfahrung mit Fondssparen. Die BaFin prüft später stichprobenartig — die Dokumentation ist sauber, kein Beanstandungsgrund.
Häufige Fehler
- Geeignetheitserklärung mit Beratungsprotokoll verwechseln — Bei Versicherungsanlageprodukten reicht ein normales Beratungsprotokoll nicht aus.
- Finanzielle Verhältnisse nicht aktualisieren — Bei Vertragsänderungen oder Zuzahlungen muss die Geeignetheit erneut geprüft werden.
- Standardtexte statt individueller Begründung — Die BaFin erwartet eine konkrete, auf den Kunden zugeschnittene Begründung.