Definition
Der Maklervertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 611 BGB) zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit regelt.
Rechtsgrundlage
- §§ 675, 611 BGB — Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 93 HGB — Courtage als Vergütung
- Formfrei — aber Textform empfohlen zur Beweissicherung
Praxisrelevanz
Inhalte: Vollmachtsumfang, betreute Sparten, Pflichten des Maklers (Beratung, Bestandspflege, Schadenbegleitung), Mitwirkungspflichten des Kunden, Vergütungsregelung, Laufzeit und Kündigung. Der Maklervertrag ist vom Maklerauftrag (einzelner Vermittlungsauftrag) zu unterscheiden. Der Vertrag kann jederzeit formlos gekündigt werden — § 627 BGB Sonderkündigungsrecht bei Vertrauensverhältnissen.
Häufige Fehler
- Kein schriftlicher Vertrag — bei Streit steht Aussage gegen Aussage
- Übermäßig lange Kündigungsfristen vereinbaren — Gerichte bewerten diese kritisch
- Umfang der Bestandspflege nicht regeln — der Makler schuldet auch nach Vertragsschluss Betreuung