Definition
Nachhaftung ist die fortdauernde Haftung eines Versicherungsvermittlers für Beratungsfehler, die während seiner aktiven Tätigkeit begangen wurden, auch nach Beendigung der Vermittlertätigkeit.
Rechtsgrundlage
- § 195 BGB — Regelverjährung 3 Jahre ab Kenntnis
- § 199 Abs. 3 BGB — Absolute Verjährung: 10 Jahre ab Pflichtverletzung, 30 Jahre ab schadenauslösendem Ereignis
- VSH-Bedingungen — Nachhaftungsklauseln
Praxisrelevanz
Verjährungsfristen: 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens (subjektive Verjährung), spätestens 10 Jahre ab Pflichtverletzung oder 30 Jahre ab schadenauslösendem Ereignis (absolute Verjährung). VSH-Versicherungsschutz: Die Vermögensschadenhaftpflicht muss eine Nachhaftungsklausel enthalten — typisch 3-5 Jahre nach Tätigkeitsaufgabe. Problem: Zwischen VSH-Nachhaftung (3-5 Jahre) und gesetzlicher Verjährung (10-30 Jahre) klafft eine Lücke.
Häufige Fehler
- VSH-Versicherung ohne Nachhaftungsklausel wählen — nach Berufsaufgabe besteht kein Versicherungsschutz mehr
- Geschäftsaufgabe ohne Nachhaftungsvorsorge — besonders bei langfristigen Verträgen (Lebensversicherung) können Ansprüche noch Jahrzehnte später kommen