Definition
Das Rücktrittsrecht des Versicherers ermöglicht die rückwirkende Aufhebung des Versicherungsvertrags wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 VVG).
Rechtsgrundlage
- § 19 Abs. 2 VVG — Rücktritt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung
- § 21 VVG — Frist: 5 Jahre ab Vertragsschluss, bei Arglist 10 Jahre
- § 19 Abs. 3 VVG — Vertragsanpassung als mildere Alternative
Praxisrelevanz
Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer hat eine Gefahrumstand verschwiegen oder falsch angegeben, auf den der Versicherer in Textform gefragt hat. Der Rücktritt muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis erklärt werden. Bei Arglist: Anfechtung nach § 22 VVG ohne Fristbegrenzung. Bei einfacher Fahrlässigkeit: Vertragsanpassung statt Rücktritt (§ 19 Abs. 4 VVG).
Häufige Fehler
- Kunden denken, kleine Verschweigungen seien egal — der Versicherer kann auch wegen "Nebensächlichkeiten" zurücktreten
- Makler dokumentiert die Antragstellung nicht sorgfältig — bei Streit fehlt der Nachweis, dass der Kunde die Fragen korrekt beantwortet hat