Definition
Die vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG) verpflichtet den Versicherungsnehmer, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 19 VVG — Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
- § 21 VVG — Ausübungsfristen für den Versicherer
- § 22 VVG — Arglistanfechtung
- § 123 BGB — Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Praxisrelevanz
Der Versicherer darf nur nach Umständen fragen, die er in Textform stellt — mündliche Fragen lösen keine Anzeigepflicht aus. Rechtsfolgen bei Verletzung: Rücktritt (bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit), Vertragsanpassung (bei einfacher Fahrlässigkeit), Anfechtung (bei Arglist, auch nach 10+ Jahren). Häufigster Fall: verschwiegene Vorerkrankungen bei BU und PKV.
Häufige Fehler
- Gesundheitsfragen bagatellisieren — "Das war doch nur Rückenschmerzen" kann zur Anfechtung führen
- Makler füllt den Antrag allein aus — der Kunde muss die Angaben persönlich bestätigen