Definition
Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den tatsächlichen Versicherungswert übersteigt. Gemäß § 74 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung über den Versicherungswert hinaus verpflichtet.
Rechtsgrundlage
- § 74 VVG — Rechtsfolge der Überversicherung
- § 51 VVG — Bereicherungsverbot in der Schadensversicherung
- § 76 VVG — Taxierte Police als Ausnahme
Praxisrelevanz
Bei arglistiger Überversicherung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 74 Abs. 2 VVG). Häufige Ursache: Kunden schätzen Werte über, vergessen Wertminderungen oder schließen Doppelversicherungen ab. Der Makler sollte bei der Bedarfsanalyse darauf achten.
Häufige Fehler
- Doppelversicherungen bei Paaren nicht erkennen — beide Partner haben z.B. eine Privathaftpflicht
- Restwert von Fahrzeugen überschätzen — Zeitwert sinkt schneller als gedacht