Definition
Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens. Der Versicherer leistet dann nur anteilig (§ 75 VVG).
Rechtsgrundlage
- § 75 VVG — Proportionale Kürzung bei Unterversicherung
- § 76 VVG — Taxierte Police (Ausnahme)
- § 56 VVG — Überversicherung als Gegenstück
Praxisrelevanz
Formel: Entschädigung = (Versicherungssumme / Versicherungswert) × Schaden. Besonders häufig bei: Wohngebäuden (veraltete Wertermittlung), Hausrat (unterschätzter Wert), Betriebsinhaltsversicherungen (wachsender Warenbestand). Viele Versicherer bieten den Unterversicherungsverzicht gegen Aufpreis an.
Häufige Fehler
- Versicherungssummen über Jahre nicht anpassen — Inflation und Wertsteigerung führen schleichend zur Unterversicherung
- Beim Hausbau Eigenleistungen nicht in den Gebäudewert einrechnen