Definition
Der Versicherungsschein (auch: Police) ist die vom Versicherer ausgestellte Urkunde über den Versicherungsvertrag. Er dokumentiert die wesentlichen Vertragsbestandteile und dient als Beweismittel.
Rechtsgrundlage
- § 3 VVG — Anspruch auf Aushändigung des Versicherungsscheins
- § 5 VVG — Abweichung vom Antrag (30-Tage-Widerspruchsfrist)
- § 55 VVG — Legitimationswirkung bei Inhaberpolicen
Praxisrelevanz
Inhalte: Versicherungsnehmer, versicherte Person/Sache, Versicherungssumme/Deckungssumme, Prämie und Fälligkeit, Vertragslaufzeit, vereinbarte Selbstbeteiligung, Verweis auf geltende AVB. Aushändigung: in Textform (§ 126b BGB), also auch als PDF zulässig. Abweichungsklausel (§ 5 VVG): Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab, gilt der Schein, wenn der VN nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht und auf diese Folge hingewiesen wurde.
Häufige Fehler
- Versicherungsschein nicht prüfen — Abweichungen vom Antrag werden nach 30 Tagen verbindlich
- Versicherungsschein verlieren — bei Inhaberpolicen (z.B. Lebensversicherung) kann das die Leistung verzögern